⚠️Wir überarbeiten gerade das Gesetzbuch. Änderungen und Erweiterungen möglich.
Abs. 1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht.
Abs. 2. Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
Abs. 3. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
oder belästigt wird.
Abs. 4. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit
Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden
können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn
diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame
Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
Abs. 5. Generelle Manipulation und/oder Verschleierung der Identifikation des Fahrzeugs ist
verboten.
Nr. 1. Kennzeichen
Nr. 2 . Fahrgestellnummer
Abs. 1. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, Seitenstreifen sind nicht Bestandteil
der Fahrbahn.
Abs. 2. Es ist möglichst weit rechts zu fahren.
Abs. 3. Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.
Abs. 4. Es darf auf jeder Fahrbahnspur auf dem “Highway / Freeway” überholt werden.
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein,
dass wenn er hinter diesem halten muss, dies auch kann, wenn das vorausfahrende
Fahrzeug plötzlich bremst.
Wer vorausfährt, darf ohne zwingenden Grund nicht stark bremsen.
(Richtwert sind 2 Fahrzeuglängen ( 10 Meter ))
Abs. 1. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach
links abbiegen will, bis zur Mitte einzuordnen und zwar rechtzeitig. Vor dem
Einordnen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Abs. 2. Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Abs. 3. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen,
müssen voreinander abbiegen.
Abs. 4. Wer ein Fahrzeug fährt, muss beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und
beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Abs. 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig
beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-,
Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.
Abs. 2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen;
Nr. 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 100 kp/h ,
Nr. 2. außerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 140 kp/h,
Nr. 3. auf High- und Freeways darf höchstens 260 kp/h gefahren werden.
Abs. 1. Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine
Mindestgeschwindigkeit von mehr als 100 kp/h erreichen.
Abs. 2. Es darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.
Abs. 3. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
Abs. 4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen
Nr. 1. für LKW 100 kp/h ab einem Gesamtvolumen von 3,5t
Nr. 2. für PKW sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtvolumen bis 200 kp/h.
Abs. 5. Das Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
Abs. 6. Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten.
Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.
Abs. 7. Highways dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.
Abs. 1. Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
Nr. 1. Stoppzeichen
Nr. 2. Einbahnstraßenschilder
Nr. 3. Wende Verbotsschilder
Nr. 4. Parkverbote
Nr. 5. Richtungspfeile
Abs. 2. Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
Abs. 3. Nicht zu beachten sind:
Nr. 1. Ampeln
Nr. 2. Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben
Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:
Abs. 1. 6-14 mph Bußgeld
Abs. 2. 15-24 mph Bußgeld, Führerscheinentzug
Abs. 3. 25-45 mph Bußgeld, Führerscheinentzug
Abs. 4 46+ mph Bußgeld, Führerscheinentzug
Abs. 5 Für die Überprüfung sind das LSPD und das Sheriff's Department zuständig.
Abs. 1. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs
jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur,
wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Abs. 2. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten
werden.
Abs. 1. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Das gilt nicht,
Nr. 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
Nr. 2. wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine befestigte Straße
einbiegen, müssen diese Vorfahrt gewähren.
Abs. 1. Das Halten und Parken ist unzulässig:
Nr. 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
Nr. 2. im Bereich von scharfen Kurven,
Nr. 3. auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
Nr. 4. auf Bahnübergängen,
Nr. 5. an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
Nr. 6. auf den Parkplätzen vor dem LSPD, sofern man kein Anliegen im LSPD hat
Nr. 7. in gekennzeichneten Taxi-Zonen,
Nr. 8. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5.00 m von den
Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
Nr. 9. gegen die Fahrtrichtung,
Nr. 10. auf durchgestrichenen Bereichen,
Nr. 11. im Bereich vor dem SAFR und den Parkplätzen neben dem SAFR, sofern es
kein Notfall ist. Besucher haben die Besucherparkplätze, unten am SAFR, zu
nutzen,
Nr. 12. vor Garageneinfahrten,
Nr. 13. auf Grünflächen (wenn keine andere Möglichkeit besteht haben die
Fahrzeuge ordentlich aufgereiht zu stehen),
Nr. 14. hinter dem Department of Justice, beim Rockford Komplex,
Nr. 15. auf Bürgersteigen.
Abs. 2. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Wer nur aussteigt und sein Fahrzeug so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort
wegfahren kann, verlässt sein Fahrzeug noch nicht.
Abs. 3. An gelb gekennzeichneten Bürgersteigen darf gehalten, aber nicht geparkt werden.
Außer es ist geschäftlich dort zu parken.
Abs. 1. Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
Nr. 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt,
Nr. 2. oder wer sich und/oder andere gefährdet sieht.
Fahrzeuge müssen an Stoppschildern und entsprechenden Bodenmarkierungen
bzw. an deren Haltelinie anhalten.
Abs. 1. Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten
verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
Abs. 2. Sollte das Fahrzeug verliehen oder als gestohlen gemeldet worden sein und der Täter
eindeutig feststellbar, so ist dieser entgegen §14 Abs. 1 zur Verantwortung zu ziehen.
Zudem haftet der Halter nicht, sollte er nachweisen können, dass er zum
Zeitpunkt der Tat nicht bei seinem Fahrzeug war und den Behörden den
Fahrzeugführer benennen kann.
Abs. 1. Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
Nr. 1. unverzüglich anzuhalten,
Nr. 2. den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden
unverzüglich beiseite zu fahren,
Nr. 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
Nr. 4. Verletzten zu helfen,
Nr. 5. solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und
Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der
Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde.
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgabe
ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend
notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklicht und/oder Signalhorn.
Abs. 1. Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen
Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Abs. 2. Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, bedarf der entsprechenden
Fahrerlaubnis. Diese ist bei der Fahrschule in Los Santos zu erwerben.
Abs. 3. Wer ein Kraftfahrzeug ohne gültigen Nachweis und staatlicher Anerkennung führt,
bekommt eine Führerscheinsperre und ein Bußgeld ausgestellt.
Abs. 1. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen,
so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen.
Abs. 2. Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum
Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:
Nr. 1. alkoholisiert/berauscht
Nr. 2. Teilnahme an illegalen Straßenrennen
Nr. 3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein kann,
dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden sind.
Abs. 1. Alle Fahrzeuge, die im Straßenverkehr bewegt werden, müssen ein Kennzeichen
angebracht bekommen.
1. Die Kennzeichen im State Los Santos, sind wie folgt von den Staatsbürgern
zu verwenden: “LS12345”, “LSAB123”, “LSABC12”, “LSA1234”
Abs. 2. Spezifische Kennzeichen, welche zum Beispiel von Behörden genutzt werden, dürfen
von Zivilisten nicht verwendet werden. Bei unerlaubter Nutzung werden
strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet.
1. Folgende Kennzeichen dürfen nicht von Zivilisten verwendet werden:
1. LSPD001 “nachfolgend”
2. LSMD001 “nachfolgend”
3. LSDOJ01 “nachfolgend”
4. LSSD001 “nachfolgend”
5. LSFD001 “nachfolgend”
6. LSTR001 “nachfolgend”
7. LSNIA01 “nachfolgend”
8. LSPD001 “nachfolgend”
Abs. 3. Fahrzeuge, die bei der Zulassungsstelle zugelassen wurden, müssen im weiteren
Verlauf beim Department of Motor Vehicles registriert werden. Wird dem nicht
nachgegangen, kann das Fahrzeug vom Police Department stillgelegt werden und ein
Bußgeld folgen.
Abs. 4. Offroad Fahrzeuge, welche keine Kennzeichen haben können, dürfen auf keinen
öffentlichen Straßen bewegt werden, dazu zählen auch die unbefestigten Straßen.
Ausgenommen ist die Offroad Strecke in der Nähe vom Staatsgefängnis oder
Privatgrundstücke. (gem. §23 StVO)
Derjenige, dessen Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird, trägt die in dieser
Verordnung festgesetzten Kosten des Bußgeldes und die Aufwandsentschädigung
des Abschleppdienstes von 3.000$.
Das LSPD und das Sheriff’s Department dürfen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches allgemeine Verkehrskontrollen im öffentlichen Straßenverkehr bei jedem Verkehrsteilnehmer durchführen.
Sollte ein Streifenfahrzeug eine nonverbale oder verbale Stopp-Anforderung
zusenden, so ist diesem Folge zu leisten, Widerstand und Flucht sind strafbar. Es
handelt sich hierbei um eine präventive Maßnahme für die Sicherheit im
Straßenverkehr. Kontrolliert werden darf hierbei die Lizenz des Fahrers und eine
allgemeine Kontrolle der Personalien.
Ergibt sich im Laufe des Gesprächs ein dringender Tatverdacht (z.B. durch eine
offene, nicht vollzogene Vorstrafe des Fahrzeughalters), so sind die Beamten
berechtigt den Kofferraum, sowie die Personen auf illegale Gegenstände zu
kontrollieren.
Wer ohne einen gültigen Führerschein ein Fahrzeug bewegt, wird mit einer
Geldstrafe bestraft und das genutzte Fahrzeug wird für mindestens 5 Tage
eingezogen.
Abs. 1. Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, seine Fahrzeuge ordnungsgemäß beim
Department of Justice anzumelden. Sollte kein Mitarbeiter im Dienst sein, ist es
auch möglich, beim Los Santos Police Department nachzufragen, um dem
nachzukommen.
Abs. 2. Wenn Sie mit einem nicht angemeldeten Fahrzeug erwischt werden, wird Ihnen das
Fahrzeug entzogen und für mindestens 5 Tage in Gewahrsam genommen.
Jegliche Beleuchtung, welche am Fahrzeug verändert wird und andere Verkehrsteilnehmer irritieren kann, ist nicht zulässig, ausgenommen der Aufgelisteten Absätze.
Abs. 1. Folgende Regelungen gelten für den Gebrauch im Straßenverkehr:
1.1. Die Fahrzeug-Unterbodenbeleuchtung darf in Weis verbaut und im
Straßenverkehr genutzt werden.
Abs. 2. Folgende Regelungen müssen bei der Nutzung von Fahrzeugen im und um den
öffentlichen Straßenverkehr berücksichtigt werden.
1.1. Farblich angepasste Fahrzeugscheinwerfer
1.1.a. Fahrzeugscheinwerfer dürfen farblich nicht verändert werden, sofern
man diese im allgemeinen Straßenverkehr nutzen möchte.
Davon ausgenommen “siehe Abs. 3 & 4”
1.1.b. Das Verbauen von farblich veränderten Scheinwerfern, ist an
Fahrzeugen gestattet, wenn (gleiches gilt auch für “Abs. 2.1.b.”):
1. diese nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
2. auf privaten Grundstücken verwendet werden.
3. die Fahrzeuge als Ausstellungsstücke, bei entsprechenden
Veranstaltungen, präsentiert werden.
2.1. Farblich angepasste Unterbodenbeleuchtung
2.1.a. Die Nutzung von farblich veränderten Unterbodenbeleuchtungen im
öffentlichen Straßenverkehr ist verboten.
2.1.b. Verbau von farblich veränderten Unterbodenbeleuchtungen.
Abs. 3. Xenon-Scheinwerfer sind von der Regelung ausgenommen.
Abs. 4. Von diesem Gesetz sind Oldtimer, welche vom Werk aus gelbe Scheinwerfer
haben, nicht betroffen.
Abs. 1. Fahrzeuge dürfen unter Betäubungsmittel und Alkoholeinfluss nicht betrieben
werden.
Betäubungsmittel Grenze liegt unter 0,3 ng
Die Grenze liegt bei 0,1 Promille.
Das Verbauen von Fahrzeugkomponenten, welche vor dem Gesetz als illegal eingestuft werden, weil diese den öffentlichen Straßenverkehr gefährden, persönliche Barrieren ermöglichen oder das Fahrzeugverhalten zu stark verändern, ist verboten.
Diesbezüglich sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Die Nutzung von Lachgaseinspritzungen “Nitro”,
die Erhöhung der Fahrzeug-Motorleistung auf Stufe 4,
das Verbauen von Klappenauspuffanlagen,
sowie das Verdunkeln der Windschutzscheiben ist verboten.