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Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Abs. 1. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
Abs. 2. Dieser ist verpflichtet, seine Einnahmen an die Trade Supervision weiterzuleiten,
siehe “UstG Anlagen 1", auch wenn dieser keine eigene Anwaltskanzlei besitzt.
Abs. 1. Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen
Rechtsangelegenheiten.
Abs. 2. Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in
Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und
vor Gerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Abs. 1. Zur Rechtsanwaltschaft kann zugelassen werden, wer eine Rechtsanwaltsprüfung
beim Department of Justice erfolgreich abgelegt hat.
Abs. 2. Zur Rechtsanwaltschaft soll nicht zugelassen werden, wer nicht unerheblich
vorbestraft ist oder Zweifel an seiner Tauglichkeit besteht.
Abs. 1. Die Zulassung zum Rechtsanwalt wird nur auf Antrag und nach dem Bestehen
einer Prüfung erteilt.
Abs. 2. Die Zulassung wird mit der Aushändigung der Anwaltslizenz erteilt.
Abs. 3. Die Anwaltslizenz wird gegen eine Gebühr in Höhe von 250.000$ ausgestellt werden.
Abs. 1. Der Bewerber hat folgenden Eid vor dem Chief of Justice oder seinem Stellvertreter
abzulegen.
”Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu
wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Abs. 2. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Abs. 3. Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes
Gelöbnis leisten:
“Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts
gewissenhaft zu erfüllen.”
Abs. 3. Leistet eine Bewerberin den Eid nach “Absatz 1” oder das Gelöbnis nach “Absatz 3”,
so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer
Rechtsanwältin".
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn im Rahmen eines
rechtskräftigen Urteil zusätzlich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung
bestandskräftig geworden ist.
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit
in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags
im Einzelfall gerichtet ist.
Abs. 1. Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits
als Richter, Staatsanwalt oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig
geworden ist.
Abs. 2. Anwälte einer Kanzlei dürfen nicht in demselben Prozess, den Kläger und den
Angeklagten vertreten. Hierzu muss ein/e alternative Kanzlei oder Anwalt
hinzugezogen werden.
Abs. 1. Eine Rechtsanwaltskanzlei ist ein Gewerbe.
Abs. 2. Die Anwaltskanzleien haben die Möglichkeit, über das Förderprogramm der
Regierung, Geldliche Zuschüsse für die Anwaltsprüfung zu beantragen.
Dafür muss eine Vertrauensbasis existieren und den Behörden ordentlich geschildert
werden, wieso diese den Zuschuss bekommen sollten.
1. Um die Kanzleien abzusichern, verpflichten sich die Anwälte, nach Abschluss
der Prüfung, weitere 6 Wochen für die Kanzlei zu arbeiten. (Das muss bitte
auch beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit beachtet werden.)
2. Die Kanzleien müssen eidesstattlich nachweisen, dass der Jung Anwalt, auch
die Zeit in der Kanzlei gearbeitet hat!
3. Sollte durch ein beiderseitiges Einverständnis das Arbeitsverhältnis aufgelöst
werden, muss dies vor dem Department of Justice beglaubigt werden.
Abs. 1. Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als
Rechtsanwaltskanzlei tätig sind.
Abs. 2. Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende
fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch
folgende Merkmale geprägt ist:
1. Die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des
Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten.
2. Die Erteilung von Rechtsbeistand.
3. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen,
insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf
die Verwirklichung von Rechten.
Abs. 1. Jeder Rechtsanwalt ist berechtigt, eine Vergütung für seine Tätigkeit einzufordern.
Abs. 2. Die Anwälte müssen Ihrem Mandanten vor Mandats Antritt Ihre Vergütungen
nahelegen, damit der Mandant sich darüber Gedanken machen kann, ob dieser es zu
teuer findet und sich somit einen neuen suchen zu können oder einen
Pflichtverteidiger zu sich zu holen.
Abs. 3. Das Department of Justice stellt Pflichtverteidiger zur Verfügung, sofern keine
Anwälte in Reichweite sind. Der Pflichtverteidiger wird erst angerufen, wenn
wirklich kein Anwalt in Reichweite ist.
Abs. 4. Befindet sich kein Pflichtverteidiger im Dienst, muss dies dem Angeklagten
mitgeteilt werden und dieser sich durch den Umstand selbst verteidigen.
Abs. 5. Sollte eine Anwaltskanzlei nur einen oder zwei ausgebuchte Anwälte haben, kann
das Department of Justice einen Pflichtverteidiger zur Verfügung stellen.
Ein Berufsverbot ist auszusprechen:
Abs. 1. wenn ein Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
Abs. 2. wenn ein Rechtsanwalt durch ein rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen worden ist und seit der Rechtskraft des Urteils noch nicht sechs
Wochen verstrichen sind;
Abs. 3. wenn ein Rechtsanwalt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn
unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
Abs. 4. wenn ein Rechtsanwalt vorsätzlich ohne Rücksprache mit einem Staatsanwalt
Straftäter auf Kaution frei lässt;
Abs. 5. wenn man die Anwaltliche Berufsethik nicht einhält.
Abs. 1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet gegenüber dritten Personen.
Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats.
Abs. 2. Falls ein Rechtsanwalt gegen diese Schweigepflicht verstößt, wird mit sofortiger
Wirkung die Anwaltslizenz entzogen und bekommt eine 90 Tägige Prüfungssperre.