⚠️Wir überarbeiten gerade das Gesetzbuch. Änderungen und Erweiterungen möglich.
Abs. 1. Definitionen Justiz
Nr. 1 Oberster Richter und Richter (Federal Judge & Judge)
Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener
Rechtsüberzeugung.
Nr. 2 Generalstaatsanwalt und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes
Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt.
Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählt die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
Nr. 3 Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über dieses Gesetzbuch bestimmt.
Bei der Beweispflicht gilt im Zweifel für den Angeklagten. "In dubio pro reo"
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
Abs.1 . selbst durch die Straftat verletzt ist.
Abs. 2. Ehegatte, Lebenspartner oder Vormund des Beschuldigten oder des Verletzten
gewesen ist.
Abs. 3. in der Sache als Staatsanwalt, Polizeibeamter, Anwalt des Verletzten oder
Angeklagten tätig gewesen ist.
Abs. 4. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
Abs. 1. Die Ablehnung muss dem Vorsitzenden der Verhandlung bis zum Beginn der
Vernehmung des ersten Angeklagten vorgebracht werden.
Abs. 2. Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem
Beschuldigten zu.
Abs. 3. Sollte der Richter abgelehnt werden, entscheidet der nächsthöhere Beamte.
Abs. 4. Sollte es keinen weiteren Richter geben, kann die Ablehnung nicht durchgeführt
werden. Als Vertretung kann auch ein höherer Beamter eintreten, sofern dieser auch
Kenntnisse über das Berufsfeld, sowie eine Richterliche Prüfung abgeschlossen hat.
Abs. 1. Eine Ladung zu einer Verhandlung muss in Schriftform mit den Pflichten, Rechten
und den Folgen des Ausbleibens zugestellt werden.
Abs. 2. Zeugen dürfen von der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung selbstständig
geladen werden.
Abs. 3. Beide Parteien müssen dem Vorsitzenden der Verhandlung 6 Stunden vor der
Verhandlung eine verbindliche Liste mit den geladenen Zeugen und
Sachverständigen offenlegen.
Abs. 4. Zeugen können während der Verhandlung, in besonderen Fällen, vom Richter
zugelassen werden. Diese Entscheidung muss vom Richter anerkannt oder abgelehnt
werden.
Abs. 1 Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem
Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz
zugelassene Ausnahme vorliegt.
Abs. 2. Das Ausbleiben wird bestraft, außer es ist vor der Verhandlung genügend
entschuldigt.
Abs. 1. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Abs. 2. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die
strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen.
Abs. 1. Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen
zu vernehmen.
Abs. 2. Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge zu seinen Personalien befragt wird.
Abs. 1. Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem
Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach
ihrer Vernehmung.
Abs. 2. Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte
richtet:
“Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit und gesagt und nichts
verschwiegen haben”
Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”
Abs. 1. Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Der Beamte,
der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat,
muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
Abs. 2. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein
können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise
sicherzustellen.
Abs. 3. Befinden sich Gegenstände in der Gewahrsam einer Person und werden sie nicht
freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Abs. 1. Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt ist, kann eine
Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm
gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung, als auch dann
vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur
Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Abs. 2. Zu Unzeiten dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum
nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
Abs. 1. Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden,
wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von
erheblicher Bedeutung begangen wurde.
Abs. 2. Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen
verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter
der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
Abs. 3. Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist,
dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
Abs. 1. Wird jemand auf frischer Tat erwischt, so ist jeder Teil Exekutiv- und
Exekutivbeamte auch ohne richterliche Anordnung befugt, den Tatverdächtigen
festzunehmen.
Abs. 2. Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im
Verzug zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines
Haftbefehls vorliegen.
Abs.1 Das Department of Justice kann die verurteilte Person der Führungsaufsicht
unterstellen und folgende Auflagen festlegen:
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne
Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten.
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer
bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten
bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren,
sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu
Straftaten missbrauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
verwahren zu lassen,
6. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin
oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten
oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.
Abs.1. Eine Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn das Verhalten des
Verdächtigen den dringenden Verdacht begründet, er würde mit seinen Handlungen
die Ermittlungen der Wahrheit zu erschweren.
Abs. 2. Die Untersuchungshaft beträgt maximal 10 Stunden und kann dem Strafmaß
angerechnet werden.
Abs. 3. Unter schwerwiegenden Umständen kann die Untersuchungshaft um weitere 12
Stunden verlängert werden.
Abs. 4. Die Untersuchungshaft kann nur von einem Staatsanwalt angeordnet werden.
Abs. 1. Ein Haftbefehl wird durch einen Richter - in letzter Instanz durch einen Staatsanwalt
ausgestellt wenn;
1. eine Person sich der Freiheitsstrafe entzieht
2. akute Flucht/Verdunklungsgefahr besteht
Abs. 2. Ein Haftbefehl muss bei der Verhaftung schriftlich vorliegen und folgendes
enthalten:
1. Personalien der zu inhaftierten Person
2. Die Tat, derer er dringend verdächtigt wird, mit einem Tatzeitpunkt, Tatort
und nach Möglichkeit den Beteiligten.
3. der Haftgrund mit den Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt.
4. Unterschrift des Richters oder dessen Vertreter
Abs. 1. Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren.
Die Belehrung gilt nach dem zweiten Mal in Anwesenheit eines weiteren Beamten als
verlesen und akzeptiert.
Abs. 2. Die Belehrung eines Tatverdächtigen darf später erfolgen, wenn die Sicherheitslage
dies zur Sicherheit des Tatverdächtigen oder der Beamten erfordert.
Abs. 3. Die Belehrung des Tatverdächtigen hat sinngemäß mit den Worten
"Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht
gegen Sie verwendet werden können. Sie haben das Recht zu jeder Vernehmung
Ihren Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Sollten Sie keinen Rechtsanwalt haben, wird
Ihnen einer gestellt. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?" zu erfolgen.
Abs.1. Der Haftbefehl kann einmalig gegen eine Sicherheitsleistung “Kaution” geleistet
werden, diese wird vom Staatsanwalt festgelegt und muss von dem Beschuldigten
oder Bürgen hinterlegt werden.
(Die Kaution kann nicht geringer sein, als 200% des eigentlichen Strafmaßes)
Abs. 2. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung bei einem berechtigten Beamten des
Department of Justice zu leisten.
Abs. 3. Das Aussetzen eines Haftbefehls kann von einem berechtigten Beamten des
Department of Justice bei entsprechender Schwere des Falles abgelehnt werden.
Abs. 4. Sollte der Angeklagte von der Zahlung der Kaution bis zu einem angesetzten
Gerichtsprozess wieder straffällig geworden sein, so wird die gesamte Kaution
einbehalten und der Tatverdächtige wird aufgrund der Ihm vorgeworfenen
Tatbestände inhaftiert.
Beschuldigte eines Gerichtsverfahrens können in jeder Lage des Verfahrens einen
Verteidiger fordern.
Der Mandant darf sich so viele Anwälte nehmen wie er bezahlen kann, jedoch nur 3
mit in die Verhandlung nehmen (Gerichtsverhandlung), um die Hauptanklage vor
Ort zu verhandeln.
Die Verteidiger des Beschuldigten haben ein Akteneinsichtsrecht.
Dieses kann durch den Verteidiger bei Exekutivbehörden oder dem Department of
Justic beantragt werden.
Abs. 1. Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag kann schriftlich oder mündlich bei
den Ermittlungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.
Abs. 2. Sofern die Staatsanwaltschaft oder andere Exekutivbehörden Kenntnis einer Straftat
erlangen, sind diese kraft Gesetzes verpflichtet, auch ohne Strafanzeige eine
Strafverfolgung einzuleiten. Die angesetzten Maßnahmen der Ermittlung müssen
im Verhältnis zur angenommenen Strafe stehen.
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und
Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
Abs. 1. Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft
von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre
und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des
Gerichtes bedarf es bei einem Vergehen, das mit einer im Mindestmaß erhöhten
Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen nicht
unerheblich sind.
Abs. 2. Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der
öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und
Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen, und der Schwere der Schuld nichts entgegensteht. Als
Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht:
1. eine bestimmte Leistung zur Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der
Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Abs. 1. Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit
und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die
anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner
die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und
der Verteidiger anzugeben.
Abs. 2. Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen.
Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
Abs. 1. Der Termin zur Hauptverhandlung wird von der betreuenden Richterschaft
bestimmt.
Abs. 2. Zwischen der Hauptversammlung eines Verfahrens und der Klageschrift müssen
mindestens 48 Stunden liegen. Diese Einschränkung kann durch die Richterschaft
aufgehoben werden, wenn die Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der
Verteidiger mit seinem Mandanten dem zustimmen.
Abs. 3. Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet die Richterschaft an.
Zugleich veranlasst die Richterschaft alle erforderlichen Benachrichtigungen
zum Termin.
Abs. Die Hauptverhandlung ist öffentlich, wird aber geschlossen gehalten, wenn der
Angeklagte, die Staatsanwaltschaft oder die Richterschaft sich dafür aussprechen.
Abs. 1. Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur
Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Protokollanten
Abs. 2. Der Vorsitzende kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines
Protokollanten absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Abs. 1. Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
Abs. 2. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die
Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur
Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Der erschienene Angeklagte darf sich nicht aus der Verhandlung entfernen.
Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung
zu verhindern.
Abs. 1. Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme
des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
Abs. 2. Das Fragerecht obliegt dem Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger
und dem Angeklagten.
Abs. 3. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
Abs. 1. Die Hauptversammlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt
die Anwesenheit aller Anwesenden fest.
Abs. 2. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift
Abs. 3. Die Verteidigung verliest ihr Eröffnungsplädoyer
Abs. 4. Der Angeklagte wird über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt und wird
anschließend vernommen.
Abs. 5. Die Vernehmung der geladenen Zeugen.
Abs. 6. Ggf. erfolgt eine weitere Beweisaufnahme.
Abs. 7. Es erfolgt ein Schlussplädoyer von beiden Seiten.
Abs. 8. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet das Urteil.
Abs. 1. Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollant wird
vom Vorsitzenden der Verhandlung bestimmt.
Abs. 2. Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
1. den Ort und Tag der Verhandlung;
2. alle anwesenden Personen,
3. Straftat laut Anklage,
4. Angaben zum Verlauf der Verhandlung,
5. das Urteil.
Abs. 1. Gegen die Urteile des Richters ist Berufung zulässig.
Abs. 2. Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen 7 Tagen nach
Verkündung des Urteils zum Protokoll des Gerichts oder schriftlich
eingelegt werden.
Abs. 3. Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
Abs. 4. Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gericht, bzw. ein Berufungsrichter.
Abs. 1. Gegen die Urteile der Richter ist die Revision zulässig.
Abs.2. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, wenn eine Rechtsnorm nicht oder
nicht richtig angewendet worden ist.
Abs. 3. Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 7 Tagen
eingelegt werden.
Abs. 4. Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte
und dessen Aufhebung beantragt (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
Abs. 5. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm
angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen
angegeben werden.
Abs. 6. Über die Revision entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres
Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Revision verworfen.
Abs. 1. Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig
geworden sind.
Abs. 2. In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet
werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist
der Verurteilte zu entschädigen.
Tatverdächtige können einen Antrag auf Begnadigung stellen.
Über diesen Antrag entscheiden mind. 2 Leitungsmitglieder des DoJ.
Bei der Ermittlung des Strafmaßes für eine
Abs. 1. Vollendete nachgewiesene Straftaten dürfen nach Prüfung des Falles im Ermessen
der Staatsanwaltschaft nach Sachlage bis zu 2 weitere Stunden verhängt oder
erlassen werden.
Abs. 2. Fahrlässige Tat oder den Versuch einer Straftat bis zu 1 1/2 Stunden erlassen werden.
Abs. 3. Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, die Toleranz nach eigenem Ermessen
festzulegen, solange wir im Bereich, Stunden oder Geldstrafe bleiben. Beispiel,
“Sollte der Tatverdächtige nach seiner Aussage nicht genügend Geld haben, kann
diese Strafe in Haftzeit umgewandelt werden”.
Abs. 4. In besonderen Fällen kann die Staatsanwaltschaft auch die ganze Strafe annullieren,
dies muss aber vom Richter genehmigt werden.
Abs. 1. Informanten können ohne triftigen Grund von der Staatsanwaltschaft aus dem
Gefängnis oder der Obhut im Los Santos Police Department befreit werden.
Abs. 2. Personen, welche sich im aktiven Zeugenschutz befinden, dürfen mit dem Hinweis
beim LSPD aus ihrer Obhut geholt werden, sofern das Strafmaß nicht höher ist als
das, wofür Sie Ihren Schutz bekommen haben. Dies muss von einem Richter
bestätigt werden.
Abs.1. Zeugen sind verpflichtet, zu ihrer Vernehmung vor einem Richter oder der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im
Gesetz aufgeführte Ausnahme vorliegt. Das grundlose Fernbleiben ist strafbar.
Abs. 2. Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn diese sich oder direkt
Angehörige dadurch belasten würden und müssen über dieses Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt werden.
Abs. 3. Zeugen haben die Möglichkeit, wenn der angesetzte Termin für sie nicht einzuhalten
ist, über das Department of Justice ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und dem Richter vorlegen zu lassen.
Abs. 4. Sofern die Informationen der Zeugen durch Dritte, bspw. Informanten für
Journalisten oder Ermittlungsbehörden entstammen, hat der Zeuge Anrecht, diese
Beweise direkt dem Richter unter Benennung des eigentlichen Zeugen vorzulegen.
Dieser prüft die Aussagen und gibt diese vor Gericht unter Wahrung der Anonymität
weiter. Rückfragen haben von den Verfahrensbeteiligten an den Richter vor Beginn
der Verhandlung gestellt zu werden. Gleiches gilt auch für Personen, welche
aufgrund beruflicher Verschwiegenheit (z.B. Ärzte) die Aussage verweigern können.
Hier bedarf es einer Interessenabwägung durch den Vorsitzenden Richter.
Abs. 5. Es besteht die Möglichkeit einer Vereidigung, welche ein Gericht auf Antrag oder bei
Zweifeln am Wahrheitsgehalt veranlassen kann. Falschaussagen unter Eid wirken
schwerer als ohne Eid und können mit Geld- und/oder Haftstrafe geahndet werden.
Abs. 6. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Beamter, wurde sich auf die Einhaltung der
Gesetze und des Rechtsstaats verpflichtet. Eine Falschaussage eines Beamten stellt
daher einen schwerwiegenden Verstoß dar, welcher strafbar ist. Eine bewusste
Falschaussage wird als Meineid gewertet.
Abs. 7. Eine Beeinflussung von Zeugen stellt eine strafbare Handlung dar, unabhängig von
der Art der Umsetzung.
Abs. 8. Personen, welche als Zeugen oder Informant für ein laufendes Verfahren gelten,
können bei begründetem Verdacht einer Gefahr für Leib und Leben unter
Zeugenschutz gestellt werden. Zeugenschutz kann durch die Staatsanwaltschaft
veranlasst werden.
Abs. 9. Sofern ein Zeuge die Aussage verweigert, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, kann
ein Gericht eine sogenannte Beugehaft verhängen, bis der Zeuge bereit ist,
auszusagen. Dies muss stets unter der Abwägung der Verhältnismäßigkeit passieren.
Abs. 1. Sollte der Aufforderung einer “Vorladung vor Gericht” nicht nachgekommen werden,
wird dem geladenen mit sofortiger Wirkung ein Haftbefehl ausgestellt und nach
diesen gefahndet.