Strafprozessordnung [StPO]
Strafprozessordnung [StPO]
Präambel
Definitionen Justiz
Nr. 1 Oberster Richter und Richter
Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener
Rechtsüberzeugung. Sie sind berechtigt, rechtsbindende Beschlüsse zu fassen.
Nr. 2 Oberster Staatsanwalt und Staatsanwalt
Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes
Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt.
Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählen die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
Nr. 3 Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
Der Chief of Justice ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft. Der Chief of Justice erteilt Anwälten die erforderliche Anwaltslizenz
Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist.
Angeklagter der Beschuldigten oder Angeschuldigten, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Definition Tatverdacht
Nr. 1 Tatverdacht
Tatverdacht besteht, wenn Anhaltspunkte und Schlussfolgerungen der Exekutive annehmen, dass eine Straftat begangen wurde.
Nr. 2 Hinreichende Tatverdacht
Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird. Die Staatsanwaltschaft kann in diesem Fall ebenfalls Anklage erheben.
Nr. 3 Dringender Tatverdacht
Ein Dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Beamten der Exekutive, eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Die Vermutung, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer Straftat war, genügt hierbei nicht.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Zusammenhängende Strafsachen können von dem Staatsanwalt oder dem Gericht verbunden werden.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrere Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen,
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten gewesen ist;
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger des Angeklagten tätig gewesen ist.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen.
Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
Wie die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen wird, so entscheidet das Ablehnungsgesuch der Chief of Justice. Sollte der Chief of Justice als Richter abgelehnt werden, so entscheidet der nächsthöhere Beamte.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Protokollführer sowie alle anderen als Gerichtsdiener zugezogenen Personen entsprechend.
Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Die Auferlegung unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu belehren. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird.
Der Zeuge hat zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung, die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.
Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
“Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben."
Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”
Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
“Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben”
Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”
Beschlagnahmungen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug oder einem hinreichenden Tatverdacht auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen.
Befinden sich Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat hinreichend tatverdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Zu Unzeiten dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde.
Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weis einwirken oder
andere zu solchem Verhalten veranlassen
und deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlungen der Wahrheit erschwert werde
(Verdunkelungsgefahr)
Die Untersuchungshaft beträgt maximal 30 Hafteinheiten. Sollte die Untersuchungshaft überschritten werden, muss ein Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen werden. Die Untersuchungshaft kann auf maximal 60 Hafteinheiten verlängert werden.
Sollten mehr als 3 Beschuldigte in Untersuchungshaft festgesetzt sein, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu verlängern.
Die Untersuchungshaftverlängerung wird durch einen schriftlichen Haftbefehls des Richters angeordnet.
In dem Haftbefehl sind anzuführen:
Der Beschuldigte,
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
der Haftgrund sowie
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.
Befindet sich kein Richter im Staate und auch der Chief of Justice ist nicht im Staate, so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.
Sollte kein weiterer Staatsanwalt im Staate sein, so kann der Staatsanwalt die Untersuchungshaft allein verlängern. Dies muss unverzüglich einem zuständigen Richter gemeldet werden.
Sollte über einen längeren Zeitraum (7 Tage) kein Beamter des Department of Justice anzutreffen sein, so entfallen die rechtlichen Bestimmungen und die Polizeibehörden übernehmen die Verurteilung nach geltendem Recht.
Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Ist eine mündliche Belehrung nicht ausreichend, kann eine schriftliche Belehrung erfolgen.
In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
Die Belehrung kann wie folgt ausgesprochen werden: „Sie haben das Recht zu schweigen, alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt und ein Telefonat. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“
Nach zweimaligem Verlesen der Rechte, gelten diese als verstanden.
Der Haftbefehl kann gegen eine Sicherheitsleistung (Kaution) ausgesetzt werden, wenn
Der Beschuldigte dies beantragt oder
Die Sachverhaltsaufklärung in der Untersuchungshaft nicht ausreichend erscheint.
Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in Geld, Wertpapiere, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Person zu leisten.
Der Richter oder der zuständige Staatsanwalt setzt die Kautionshöhe nach freiem Ermessen fest.
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen. Die Zahl der gewählten Rechtsanwälte darf zwei (2) nicht übersteigen.
Die Rechtsanwälte des Beschuldigten haben ein Akteneinsichtsrecht. Dieses kann durch die Rechtsanwälte beim DOJ beantragt werden.
Jeder Angeklagte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen.
Kann sich ein Angeklagter keinen Rechtsanwalt leisten, so kann ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden. Sollte kein Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen, so muss der Angeklagte sich selbst verteidigen.
Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten der
Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.
Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es bei einem Vergehen, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen nicht unerheblich sind.
Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht:
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen
an einem sozialen Trainingskurs teilnehmen
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletzten zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und der Verteidiger anzugeben.
In Verfahren, deren Gegenstand ein Vergehen ist, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Der Strafbefehl muss die Rechtsfolgen der Tat enthalten. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag nur, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
Gegen einen Strafbefehl kann binnen 48 Stunden Einspruch erhoben werden. Sodann räumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes Bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden bestimmt.
Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die erforderlichen Benachrichtigungen zum Termin.
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Protokollanten
Der Vorsitzende kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Protokollanten absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Die Zahl der mitwirkenden Verteidiger oder Staatsanwälte darf zwei (2) nicht übersteigen.
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen.
Dem Strafbefehlsantrag ist zu entsprechen, wenn der Vorsitzende keine Bedenken gegen den Antrag hat.
Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
Ist ein Angeklagter über einen längeren Zeitraum nicht anzutreffen (Verdunklung), so kann ein Verfahren auch in Abwesenheit des Angeklagten geführt werden. Die Rechte des Angeklagten im Hauptverfahren verfallen.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
Das Fragerecht obliegt dem Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten.
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
Die Verhandlungsleitung ist dazu berechtigt, bei Verstößen gegen die Ordnung im Gericht, Bußgelder und Ordnungshaft zu erteilen.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
Daraufhin verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das
letzte Wort. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
Das Urteil muss am Schluß der Verhandlung verkündet werden
Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
den Ort und den Tag der Verhandlung;
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird.
Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben wurden.
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu.
Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Gegen die Urteile des Strafrichters ist Berufung zulässig.
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen 2 Tagen nach Verkündung des Urteils zum Protokoll des Gerichts oder schriftlich eingelegt werden.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gremium. Falls ein nächsthöheres Gremium nicht entscheiden kann, so wird die Berufung verworfen.
Gegen die Urteile der Berufungskammer ist die Revision zulässig.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 2 Tagen eingelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Über die Revision entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Revision verworfen.
Die Exekutivbehörden haben das Recht, Ordnungswidrigkeiten ohne die Zuständigkeit des Department of Justice zu vollstrecken.
Die Exekutivbehörden haben das Recht, Straftaten, die eine Haftzeit von 30 Einheiten nicht überschreiten (Kleindelikte), ohne das Hinzuziehen der Staatsanwaltschaft zu verhandeln. Bei Ankündigung von Revisionsmitteln, durch den/die Angeklagten, ist die Staatsanwaltschaft hinzuzuziehen.
Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wurde oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wurde. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist der Verurteilte zu entschädigen.
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, während die Untersuchungshaft 60 Hafteinheiten überschritten hat.
Strafgefangene können einen Antrag auf Begnadigung stellen. Über diesen Antrag entscheidet allein der Chief of Justice.
Jede Akte die eine Haftzeit von 120 Hafteinheiten überschreitet, wird als lebenslange Haftzeit deklariert. Ein Täter darf pro Akte für 120 Hafteinheiten bestraft werden.
Befindet sich ein Bürger über die Untersuchungshaft hinaus zu Unrecht in Haft, hat dieser Anspruch auf eine Haftentschädigung in Höhe von 500$ pro Hafteinheit. Diese ist durch den Akten führenden Exekutivbeamten zu entrichten. Über eine Unrechtmäßigkeit der Haft entscheidet ein Richter oder der Oberste Staatsanwalt.
Wenn eine Person straffällig geworden ist, wird diese im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.
Sofern eine Person zum Zeitpunkt der Festnahme die Möglichkeit hat, die geforderte Summe der Geldstrafe zu zahlen, so ist die Geldstrafe an die Exekutive zu leisten.
Hat die Person nicht die Möglichkeit zum Zeitpunkt der Festnahme die geforderte Geldstrafe zu zahlen, so wird die Geldstrafe in zusätzliche Haftzeit (1000 USD -> 1 Hafteinheit) umgewandelt.
Sollte bei einem Täter der Verdacht bestehen, dass die Liquidität der Person gegeben ist, obwohl dieser dies verneint, kann in Zweifelsfällen eine Kontenprüfung bei einem Vertreter der Regierung angefragt werden. Informationen, die durch eine Kontenprüfung zustande kommen, dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden. Sollten diese Daten durch die Judikative/Exekutive an Dritte weitergegeben werden, ist dies als Korruption zu werten und entsprechend zu bestrafen.