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Definition
Gewisse Paragraphen werden einzeln nicht für ein Strafmaß verwendet, können aber mit anderen zu bestrafenden Paragraphen, die Strafe härter oder zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,
bevor die Tat begangen wurde.
Abs. 1. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe
von 25 Hafteinheiten oder darüber bedroht sind.
Abs. 2. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bedroht sind.
Abs. 1. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges
Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Abs. 2. Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und
dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so ergibt sich
eine Gesamtstrafe.
Abs. 3. Das Strafmaß ist über den Bußgeldkatalog geregelt.
Abs. 1. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens
nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Abs. 2. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Abs. 1. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
Abs. 2. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft
(Mittäter).
Abs. 3. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt ist.
Abs. 4. Als Mittäterschaft zählt es ein Verbrechen, von dem man Zeuge geworden ist, nicht
umgehend mündlich oder per Dispatch zu melden.
Abs. 1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Abs. 2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird in Kraft gesetzt, sobald eine Strafe von 150.000$ nicht
mehr gezahlt werden kann, zu diesem Zeitpunkt, wird der Angeklagte für die zu
Zahlende Strafe, ins State Prison geliefert oder seine Haftzeit verlängert.
Abs. 1. Straftaten verjähren nach 30 Tagen.
Abs. 2. Durch den Vorsitzenden Richter “Judge” oder (Federal Judge, Co. Chief - / Chief of
Justice) kann die Verjährung einmalig um 30 Tage verlängert werden.
Abs. 1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines
anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder
Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis
darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
einer geringen Haftstrafe und mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 $ bestraft.
Abs. 2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Abs. 1. Wer sich
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer
Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit
vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, macht sich strafbar.
Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine
Ehre verletzen, macht sich strafbar.
Wer in Beziehung zu einem anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr, bestraft.
Abs. 1 . Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich strafbar.
Abs. 2. Der Versuch ist strafbar (siehe § 4 StGB)
Abs. 1. Wer eine andere Person körperlich verletzt oder an der Gesundheit schädigt, macht
sich strafbar.
§ 15. Gefährliche Körperverletzung
Abs. 1. Wer die Körperverletzung
1. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
2. Mittels eines hinterlistigen Überfalls,
3. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
4. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,
5. Mittels eines Fahrzeuges Personen umfährt, macht sich strafbar.
Abs. 2. Hierzu ist die Aussage von 2 Beamten Beweis genug, um die Tat nachzuweisen.
Abs. 1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt,
macht sich strafbar.
Abs. 2. Eine rechtskonforme vorläufige Festnahme ist von der Strafverfolgung aufgrund
§ 27 StGB ausgeschlossen.
Abs. 1. Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder
einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung
des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung
geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit
einer Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 2. Im Fall einer Geiselnahme, mit dem Ziel, eine andere Person von Interesse zu
befreien, gibt es folgende Regelung:
1. Das Los Santos Police Department ist nicht befugt, solch eine Bewilligung
zu gestatten, da dies über das Department of Justice (Richter) bewilligt
werden muss.
Wer unbefugt eine Gruppe ab 4 Personen, die über Waffen oder andere gefährliche
Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe
anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, macht sich
strafbar.
Abs. 1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und
dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich
oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich strafbar.
Abs. 2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des
Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Abs. 3. In besonders schweren Fällen ist die Strafe mit bis zu 120 HE zu bestrafen.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Gruppierung handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
einer Erpressung verbunden hat.
Abs. 1. Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz entwendet, um sich selbst oder
einen Dritten zu bereichern, macht sich strafbar.
Abs.2. Es liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Diebstahl (gem.§33 Abs.1) mit Waffengewalt
vollzogen wird.
Abs. 3. Der versuchte Diebstahl ist auch strafbar (siehe §4 StGB)
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, kauft oder sonst sich oder einem
Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu
bereichern, macht sich strafbar.
Abs. 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde Sache einem anderen in der
Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen,
macht sich strafbar.
Abs. 2. Ebenso macht es sich strafbar, wer einen Shop oder einen ATM ausraubt.
Abs. 3. Der versuch ist auch strafbar (siehe §4 StGB)
Wer bewaffnet, alleine oder mit anderen bewaffneten Beteiligten eines Raubes, in ein
Haus einbricht, einen Shop oder ATM ausraubt oder versucht den Widerstand einer
anderen Person durch Gewalt oder Drohung zu überwinden, macht sich strafbar.
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, macht sich strafbar.
Abs. 1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte
Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde verwendet, macht
sich strafbar.
Abs. 2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn ein Dokument, das rechtmäßig durch
einen Richter oder einen hohen Beamten ausgestellt werden müsste, gefälscht wird.
Abs. 1. Das Glücksspielmonopol obliegt dem Staat.
Abs. 2. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder
die Einrichtungen hierzu bereitstellt, macht sich strafbar.
Abs. 3. Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt oder es bewirbt,
macht sich strafbar.
Abs. 1. Der Beamte, der seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, macht sich strafbar.
Abs. 2. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. der Beamte eine Straftat begangen hat.
2. ein Beamter zum dritten Mal gegen (§27 StGB Abs. 1.) verstößt.
Abs. 2. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort
entfernt, bevor er:
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall
beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand
bereit war, die Feststellungen zu treffen, macht sich strafbar.
Abs. 1. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl
dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne
erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich
ist, macht sich strafbar.
Abs. 2. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem
Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Abs. 1. Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen
teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob
verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche
Geschwindigkeit zu erreichen, macht sich strafbar.
Abs. 1. Wer
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
Berauschender Mittel oder
b. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a. die Vorfahrt nicht beachtet,
b. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar.
Abs. 2. Zu Fahrzeugen zählen ebenso Wasser- und Luftfahrzeuge.
Abs. 1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, macht sich strafbar.
Abs. 1. Wer eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
macht sich strafbar.
Abs. 2. Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen
Menschen, macht er sich strafbar.
Abs. 1. Wer eine andere Person
1. aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder
sonst aus niedrigen Beweggründen,
2. heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen
tötet, macht sich strafbar.
Abs. 2. Der versuchte Mord ist auch strafbar (siehe §4 StGB)
Abs. 3.
Abs. 1. Wer einen Menschen tötet, jedoch keinen Mord gedanken gehabt hat, macht sich des
Totschlages strafbar.
Abs. 2. Der versuchte Totschlag ist auch strafbar (siehe §4 StGB)
Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen
zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseren Wissens einer
rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht
verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen
ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit einer geringen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 2.500 $ bestraft.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich
falsch aussagt, macht sich strafbar.
Wer vor Gericht oder vor einem anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle
falsch schwört, macht sich strafbar.
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer
rechtswidrigen Tat auffordert, macht sich strafbar.
Abs. 1. Wer einem Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder
Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung
Widerstand leistet, macht sich strafbar.
Abs. 2. Im schweren Fall wird man mit einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe bestraft.
Wer einen Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen,
Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer
Diensthandlung tätlich angreift, macht sich strafbar.
Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert,
macht sich strafbar.
Abs. 1. Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
1. einen Anstalts Beamten, einen anderen Beamten oder einen mit ihrer
Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder
tätlich angreifen,
2. Gewaltsam ausbrechen oder
3. Gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch
zu verhelfen, macht sich strafbar.
Gemeinsamer Tatplan
Der Tatbeitrag des Mittäters muss auf einem gemeinsamen Tatplan beruhen.
Jeder Mittäter haftet nur im Rahmen des gemeinsamen Tatplans.
2 Schuld
Für jeden Mittäter gesondert zu prüfen.
Keine Mitwirkung am Kerngeschehen, aber Vorbereitungs- und/ oder Unterstützungshandlung geleistet hat, ist milder zu bestrafen.
Sofern die Mittäter unterschiedliche Handlungen vornehmen, wird eine getrennte Prüfung der Täter empfohlen. Dann wird zunächst der Erfolg des nächsten Täters alleine geprüft, ohne Prüfung der Mittäterschaft. Erst danach folgt die Prüfung der/des anderen Mittäter/s und der Mittäterschaft.
Wer ohne ausdrückliche Genehmigung
Abs. 1. illegale Gegenstände Anlage I sowie Anlage 2 besitzt oder diese lagert,
macht sich strafbar.
1. Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
a. Die in der Anlage I-3 zu diesem Gesetz aufgeführten Gegenstände.
Diese Genehmigungen werden vom Department of Justice des Staates
ausgestellt.
Abs. 2. Die Objekte, welche sich in der Anlage 3 befinden, sind solange als legal zu
betrachten, bis diese für illegale Aktivitäten genutzt werden, wie zum Beispiel
die Herstellung von Waffen.
Abs. 1. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, macht sich strafbar.
Abs. 2. Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu
auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell
bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören,
welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt
wird.
Abs. 1. Wer unbefugt einen staatlichen Sicherheitsbereich betritt, macht sich strafbar.
Abs. 2. Zu den in Absatz 1 genannten Sicherheitsbereichen +150m Luftraum gehören:
1. Die Militärbasis Fort Zancudo & Flugzeugträger
2. Innenbereiche und Dächer des Staatsgefängnisses inkl. des Daches des
Eingangs Gebäudes, außer der Lobby.
3. Alle Räumlichkeiten, welche durch Türen oder Tresen gekennzeichnet sind,
sowie alle sonstigen durch Zäune oder andere Absperrungen
gekennzeichneten Orte.
4. Alle Bereiche, die das LSPD, Homeland Security oder der USMS
zeitweilig oder dauerhaft als Sicherheitsbereich erklären.
5. Alle Eingangsbereiche der staatlichen Einrichtungen sind öffentlich
begehbare Zonen. Alle weiteren Räumlichkeiten und Plätze, die zu solchen
Einrichtungen gehören, gelten als Sicherheitsbereiche.
Abs. 1. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine
Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, macht sich strafbar.
Abs. 2. Dieser Paragraph ist nur wirksam, wenn das öffentliche Amt im Staat offiziell
existiert.
Abs. 1. Wer durch Kraft seines Amtes oder Ranges einen Untergestellten oder einen
Zivilisten zu etwas anweist oder einer Handlung zwingt, die die betroffene Person
nötigen würde eine Straftat zu begehen, sie in besonderer Weise herabgewürdigt,
gegen seine Menschenwürde oder das Grundgesetz verstößt, oder die Anweisung in
keinem Bezug zu dem Sachverhalt oder der Situation besteht, macht sich strafbar.
Abs. 2. Wer sich ohne triftigen Grund, mit seinem “Blau/Rotlicht” bewegt, dies ohne
triftigen Grund verwendet, um schneller sein Ziel zu erreichen und das Wegrecht
missbraucht, macht sich strafbar nach (§27 Abs. a Schweres Dienstvergehen StGB).
Abs. 1. Wer fremde
Gebäude oder Hütten,
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
Warenlager oder -vorräte,
Kraftfahrzeuge, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird,
macht sich strafbar.
Abs. 1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,
macht sich strafbar.
Abs. 2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des
Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Abs. 1. Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende
Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von
bedeutendem Wert bedroht, macht sich strafbar.
Abs. 2. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm
nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, macht sich strafbar.
Abs. 3. Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass
die Verwirklichung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person
gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Abs. 4. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat öffentlich vor mindestens 5 weiteren
Personen, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten eines Inhaltes begangen
wird.
Abs. 1. Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
vortäuscht, macht sich strafbar.
Abs. 2. Der Missbrauch von Lokalen sowie landesweiten Notrufen seitens des Staats
ist strafbar.
1. Der Missbrauch des Lokalen Notrufs wird mit einem leichten Dienstvergehen
(§27 Dienstvergehen StGB) geahndet.
2. Der Missbrauch von landesweiten Notrufen wird strafrechtlich verfolgt und
mit einem schweren Dienstvergehen (§27 Abs. a Schweres Dienstvergehen
StGB) bestraft.
Abs. 3. Wer eine Notruf ohne triftigen Grund abgibt und somit die Behörden von anderen
Notfällen abhält, bekommt eine Strafanzeige.
Abs. 1. Wer sich an folgenden Orten absichtlich unkenntlich gegenüber Zivilisten oder
Beamten macht, macht sich strafbar:
1. Öffentliche Veranstaltungen
2. In und Vor Öffentlichen Gebäuden
3. Staatliche Gebäude
4. Stadtgebiet Los Santos
Abs. 2. Wer bei der Durchführung einer Straftat seine Identität unkenntlich macht,
macht sich strafbar.
Definition
Als Vermummung gilt jegliche Art der Gesichtsbedeckung,
wenn 2 Erkennungsmerkmale verdeckt sind.
Abs. 1. Wer einen Beamten oder einen Soldaten der Los Santos Armed Force, einen Vorteil
für sich oder einen Dritten anbietet und diese annimmt, macht sich strafbar.
Abs. 2. Der Versuch ist (gem. §4 StGB) auch strafbar.
Abs. 3. Sondereinheiten der Behörden haben ggfl. Sonderzulassungen.
Abs. 1. Wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet oder erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt, macht sich strafbar.
Abs. 2. Zu den verbotenen Möglichkeiten, ein Tier zu töten, gehört unter anderem.
1. Das Töten eines tieres mit einem Messer, anderen Schlag- u. Stichwaffen,
sowie mit dem Auto (Überfahren).
Abs. 2. Ausnahmen bilden Tötungen von Nutz-und Wildtieren aufgrund von Schlachtung
und Jagd.
Wer es unternimmt,
Abs. 1. Den Bestand der aktuellen Regierung zu beeinträchtigen.
Abs. 2. Die rechtmäßige Ordnung der geltenden Verfassung zu ändern, macht sich strafbar.
Abs. 3. Wer geheime Dokumente oder Informationen mit Unbefugten teilt, welche die
nationale Sicherheit gefährden, macht sich strafbar.
Abs. 1. Dienstleistungen und Umsätze von Unternehmen sind zu versteuern.
Abs.2 Die Steuerbeträge werden durch die Tax Investigation in Vereinbarung mit dem
Chief Justice festgelegt.
Abs. 3. Die Tax investigation ist ermächtigt, ein Unternehmen bei Ausbleiben der
Steuerzahlungen für 30 Tage zu versiegeln und ein Bußgeld von bis zu 100.000$
ausstellen zu lassen.
Abs. 1. Der Beamte, der absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,
dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft
oder einer Maßnahme unterworfen wird, macht sich strafbar.
Abs. 2. Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen
einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
Abs. 3 Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Wer einer Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt,
Abs. 1. die Nähe der Person aufsucht
Abs. 2. unter Verwendung von Mobiltelefonen oder sonstigen Mitteln direkt oder über
Dritte versucht Kontakt herzustellen
Abs. 3. unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogene Daten der Person
weitergibt, macht sich strafbar.
Abs. 4. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, diese Person mit der Verletzung von
Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer
Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
Abs.5. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr
nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, begeht
nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat.
Abs. 6. Im Falle eines Gerichtsverfahrens ist es möglich, eine einstweilige Verfügung zu
erwirken.
Wer polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Maßnahmen verzögert oder ohne
triftigen Grund eine rechtmäßige Zeugenaussage verweigert, macht sich strafbar.
Wer willentlich die geltenden Vorschriften gemäß “BGB §5” missachtet oder umgeht,
macht sich strafbar.
Abs. 1. Wer gegen die Modalitäten eines rechtskräftigen Vertrages verstößt,
macht sich strafbar.
Abs. 2. Ein schwerer Fall des Vertragsbruchs ist gegeben, wenn der Vertrag notariell durch
einen Richter beglaubigt ist.
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich ein Ärgernis
erregt, macht sich strafbar.
Es macht sich strafbar, wer eine oder mehrere Personen durch unerwünschte
Verhaltensweisen in ihrer Würde verletzt oder eine von Einschüchterung,
Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung gekennzeichnete
Situation oder Umfeld schafft.
Abs. 1. Wer als Privatperson staatliches Eigentum mit sich führt, macht sich strafbar.
Dabei ist die Herkunft irrelevant.
Als staatliches Eigentum gilt:
1. Tazer
2. Polizei Schlagstock
3. MK II Pistole
5. Combat Pistol
6. Heavy Pistol
7. Westen, welche in folgenden Kammern aufzufinden sind: DoJ , LSPD, LSSD.
Abs. 2. Autorisiertes Personal des DoJ, LSPD sowie LSSD dürfen “Off-Duty” ihre Handfeuerwaffe mit sich führen, sofern diese einen gültigen Waffenschein besitzen.
Wer gezielt und nachweislich dem Staat, staatlichen Organisationen oder den Bürgern schadet, muss mit folgenden Punkten, der Rechtsverfolgung und dem Entzug folgender Rechte rechnen:
Abs. 1. Das Recht auf Anwaltliche Hilfe steht dem Terroristen nicht mehr zu Verfügung,
Abs. 2. bekommt nicht mehr die Möglichkeit, auf eine Verhandlung,
Abs. 3. wird das Grundrecht vollständig aberkannt!
Folgendes Strafmaß wird im Falle von Terrorismus geltend gemacht:
Er/Sie wird mit einer hohen Geldstrafe, sowie einer maximalen Haftstrafe in Einzelhaft bestraft. In besonderen Fällen, droht dem Terroristen auch die Todesstrafe!
Die vorzeitige Entlassung, Hofgang und alle Freizeitaktivitäten werden dem Häftling verwehrt.
Abs. 1. Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in
Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs. 2. Der Versuch ist (gem. §4 StGB) strafbar.
Abs. 3. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Abs. 4. Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch
Maschinenkraft bewegt werden.
Medizinisches Material
Blutkonserven 100-1000ml
Morphium
Epifferin
Fentanyl
Tourniquet
Defibrillator
EKG
Verpackungsbinden
Feld Verbände
Schmerzmittel
IBUProfen
Atropin
Novaminsulfon
Ibuflam
Tramadol
Ambroxol
Captopril
Adrenalin
ASS Ratiopharm
Amiodaron Ratiopharm
Illegalen Gegenstände Klasse 1
Legale Gegenstände Klasse 2
Metall Schrott
Elektro Schrott