Beamtendienstgesetz [BDG]
Beamtendienstgesetz [BDG]
Alle Vollzugsbeamten des Staates San Andreas sind an das Beamtendienstgesetz gebunden.
Vollzugsbeamte des Staates sind die Beamten des
Los Santos Police Department
United States Marshal Service
Los Santos Sheriff Department
Federal Investigation Bureau
Uniformen und Fahrzeuge (abseits von Undercover- und Zivileinsätzen) müssen eindeutig der jeweiligen Behörde zugeordnet werden können und dürfen lediglich im Dienst verwendet werden.
Folgende Freiheitsbeschränkungen sind zeitlich begrenzt:
Die reguläre Untersuchungshaft ist auf 30 Hafteinheiten begrenzt.
Die gesamte Haftzeit darf pro Akte 120 Hafteinheiten nicht überschreiten.
Sollte sich aus der Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe ergeben, so kann die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet werden.
Das Gewahrsam wird nicht angerechnet.
In ihrer Tätigkeit ist die Polizei berechtigt, die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung oder des persönlichen Eigentums einzuschränken.
Ein Beamter im Dienst ist dazu verpflichtet, seine Dienstnummer mitzuteilen. Diese muss korrekt erfolgen. Beamte in Undercover-Einsätzen sind hiervon ausgenommen.
Vollzugsbeamte sind dazu verpflichtet, Akten nach bestem Wissen und Gewissen anzulegen und aus ihrer Sicht die Bestände zu dokumentieren.
Es ist Beamten nicht gestattet, wissentlich Straftaten einer Akte hinzuzufügen, die nicht nachweisbar sind.
Wurde einem Verdächtigen fälschlicherweise eine zu hohe Strafe angerechnet und der Verdächtige war zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht in der geistigen Verfassung dies zu verstehen, so besteht die Möglichkeit das Strafmaß im nachhinein anzufechten.
Die zu viel abgesessene Haftstrafe wird rückvergütet.
Die Polizei hat die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, sofern sie einen legitimen Zweck verfolgt, sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Zweck der Maßnahme ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
Die Maßnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann.
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel mit dem gleichen Erfolg und vergleichbaren Aufwand gibt.
Die Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Nachteile, die mit ihr verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht oder beauftragt hat.
Gegenüber anderen Personen kann die Polizei ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen gegen den Verursacher Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Es ist die selbstständig ausgeführte Aufgabe der Polizei
den Straßenverkehr, Luft- und Seeverkehr zu sichern und bei Verstößen Bußgelder festzulegen,
vom Department of Justice / der Regierung San Andreas ausgestellte Beschlüsse und Pfändungen durchzuführen,
Ermittlungsverfahren durchzuführen,
den Strafvollzug zu gestalten und insbesondere
die Durchsetzung von Haftbefehlen
die Einhaltung von Haftzeiten und
die Durchführung von Sicherheitsverwahrungen zu garantieren,
die Verfassungsorgane zu schützen.
Zur Abwendung einer Gefahr ist die Polizei befugt
Verbotszonen öffentlich auszurufen. Wenn notwendig kann eine Verbotszone auch auf den Luftverkehr ausgeweitet werden,
die Flugverbotszone zu verletzen,
Personen zu Fuß oder im Straßenverkehr zum Anhalten aufzufordern und wenn geboten, mit Zwangsmaßnahmen zu stoppen.
Die Polizei ist befugt, Lizenzen, Bescheinigungen, Genehmigungen sowie Gegenstände, deren Besitz für den gegenwärtigen Besitzer illegal ist, gemäß StPO zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist in den Beweisen zu dokumentieren.
Die Polizei ist befugt, Lizenzen, Bescheinigungen, Genehmigungen sowie Gegenstände, unter deren Zuhilfenahme nach oder bis zur Abhandlung einer Straftat die Begehung einer neuen Straftat anzunehmen ist, vorübergehend zu beschlagnahmen. Nach der vorläufigen Beschlagnahme ist ohne schuldhafte Verzögerung diese zu dokumentieren und der Vorgesetzte und/oder das Department of Justice zu informieren.
Wird eine Person ins Gewahrsam, in Untersuchungshaft oder in Haft genommen, so ist die Polizei befugt, alle Gegenstände, die eine potentielle Gefahr für die Person, andere Personen oder den Erfolg der Maßnahme darstellen, abzunehmen und für die Dauer der Maßnahme zu verwahren.
Die Beweissicherung ist in § 16 gesondert geregelt.
Im Polizeigewahrsam wird die Person in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise für die unmittelbar notwendige Dauer der polizeilichen Maßnahme verwahrt und bis auf Weiteres daran gehindert, sich nach ihrem freien Willen fortzubewegen.
Die Polizei ist befugt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen,
die aus dem Vollzug einer gerichtlich oder polizeilich angeordneten Freiheitsentziehung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält.
die sich in einer hilflosen Lage befindet. Sowie diese gegebenenfalls ins Gewahrsam des LSMDs zu übergeben.
wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern.
Die Polizei ist befugt, eine Person, die aus dem Vollzug einer gerichtlich oder polizeilich angeordneten Freiheitsentziehung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Zur Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme darf die Polizei Personen in Beugehaft nehmen. Jede Beugehaft, die nicht im Vorfeld vom Chief of Police oder Assistant Chief erlaubt wurde, ist vom Chief of Police, unabhängig von der Länge der Beugehaft, binnen 60 Minuten nach Beginn der Beugehaft zu genehmigen. Erfolgt diese nicht, ist die Person unverzüglich freizulassen.
Beugehaft zur Durchsetzung eines Beschlusses unterliegt keiner Fristenregelung.
Eine Beugehaft ist beim Department of Justice zu beantragen.
Zur Wahrung der Ordnung öffentlicher Einrichtungen und Plätze oder Verbotszonen kann die Polizei Bürgern Platzverweise und befristete Aufenthaltsverbote von maximal 6 Stunden erteilen.
Hierbei muss der zu Verweisende zunächst aufgefordert werden, den Bereich zu verlassen und sofern vertretbar die Möglichkeit bekommen, die Zone freiwillig zu verlassen. Erfolgt dies nicht, kann die Person ins Gewahrsam genommen werden.
Zur Sicherung des Straßenverkehrs kann die Polizei Fahrzeuge aus dem Verkehr stoppen und die Fahrerlaubnis, die Fahrzeugzulassung sowie das Fahrzeug von außen nach Verstößen gegen das Verkehrsgesetz absuchen.
Gibt es Anlass anzunehmen, dass das Fahrzeug oder sein Fahrzeugführer Teil oder beteiligt an einer Straftat seien, so ist dieser Anlass dem Fahrzeugführer zu nennen und das Fahrzeug zu durchsuchen.
Ist zum Beispiel der Anlass für eine Durchsuchung nicht ausreichend, so sind alle gefundenen Beweisstücke nicht gerichtlich verwertbar.
Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn
sie im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten wurde,
sie sich in einem Amtsgebäude, in einem öffentlichen Park oder auf einem öffentlichen Platz, Friedhof oder Parkplatz oder in der unmittelbaren Nähe des Tatorts einer gegenwärtigen Straftat befindet und dort verweilen will, oder
es Anlass gibt davon auszugehen, dass die Person Zeuge oder Verdächtiger in einer Straftat sein könnte.
Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften in Haft, Untersuchungshaft oder ins Gewahrsam genommen werden kann,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder
die Person sich an einem Ort befand, wo Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen oder wurden, oder
die Person in die Durchsuchung einwilligt.
Zur optischen Identifizierung müssen während der Personalienfeststellung auf Aufforderung alle, das Gesicht verdeckenden, Kleidungsstücke und Gegenstände soweit möglich abgenommen werden.
Zur weiteren Identifizierung werden Fingerabdrücke genommen und im polizei internen Server hinterlegt.
Die Polizei ist befugt, im Falle, dass die Justiz nicht erreichbar oder verfügbar ist, eine Einigung im Strafverfahren zu erzielen und diese rechtskräftig zu verurteilen, wenn die Gesamtstrafe 30 Hafteinheiten nicht überschreitet.
Sollte für 7 Tage ab Beginn des Verfahrens kein Justizmitarbeiter erreichbar sein, so ist die Polizei berechtigt, unabhängig von der Höhe der Gesamtstrafe eine Einigung im Strafverfahren zu erzielen und ein rechtskräftiges Urteil auszusprechen.
Hierzu ist es unerlässlich das nach Absitzen der Haftzeit die Akte innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Vollstreckung vollständig und abgeschlossen dem Chief of Police zur Sichtung vorgelegt wird. Dieser prüft auf Richtigkeit. Sollte es Widersprüche in der Beweislage und den vorgeworfenen Straftaten geben, hat er dies umgehend der Justiz zu melden. Sollte die Akte nicht innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Vollstreckung an die Justiz übermittelt worden sein, wird der verantwortliche Exekutivbeamte mit einem Strafgeld von 15.000$ persönlich haftbar gemacht.
Die Justiz prüft auf Haftentschädigung und ggf. Schadensersatz für den Verdächtigen (Geschädigten). Hierzu wird der verantwortliche Exekutivbeamte persönlich haftbar gemacht, wenn der Verdacht des vorsätzlichen Handelns bestätigt wird. Ohne Vorsatz werden die Kosten der Staatskasse zur Last gelegt.
Eine Umgehung der Zuständigkeit, auch durch eine vorsätzliche Fehlbestimmung der Anklagepunkte, ist eine Amtspflichtverletzung.
Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Polizei obliegenden Aufgabe machen kann.
Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.
Mit einem Durchsuchungsbeschluss darf die Polizei Personen, Fahrzeuge, Wohn- und Geschäftsräume durchsuchen.
Ist die Justiz nicht erreichbar, so kann bei Gefahr im Verzug auch ohne Beschluss durchsucht werden. Die Durchsuchungen sind dann im Nachhinein durch die Justiz genehmigungsbedürftig.
Bei dem dringlichen Tatverdacht kann die Polizei eine Blutentnahme durch das Los Santos Medical Department beauftragten, um diese mit Blutspuren am Tatort abzugleichen, den Blutalkoholwert zu bestimmen oder konsumierte Betäubungsmittel zu erkennen.
Die Polizei kann Urkunden und Sachen als Beweismittel sicherstellen oder beschlagnahmen sowie anschließend verwahren, wenn diese für ein Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind.
Die Polizei ist verpflichtet Beweismittel wieder herauszugeben oder, wenn keine Herausgabe rechtens oder möglich wäre, zu vernichten, wenn:
die Untersuchung des Beweisstückes abgeschlossen ist und die physische Verfügbarkeit des Beweismittels für das Verfahren nicht notwendig ist,
das Beweismittel nicht mehr von Wert für das Ermittlungsverfahren ist,
das Ermittlungsverfahren eingestellt wird,
das Beweismittel bei einem Abschluss der Ermittlungen nicht Teil der Anklageschrift wird, oder
die Anklage im zugrundeliegenden Fall fallen gelassen wird.
Die Polizei darf Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten anordnen, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und
die Klärung des Sachverhaltes noch aussteht, oder
die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er könne Beweismittel vernichten, verändern, unterdrücken, Zeugen beeinflussen oder auf ähnliche Weise versuchen den Ermittlungen zu schaden (Verdunkelungsgefahr), oder
wenn die Gefahr einer erneuten Straftatbegehung besteht (Wiederholungsgefahr).
Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Das Los Santos Police Department ist befugt, mit Genehmigung der Justiz, verdeckte Ermittler einzusetzen und hierfür Ausweise und falsche Identitäten zu erstellen.
Verdeckte Ermittler sind berechtigt im Rahmen verdeckter Ermittlungen
Waffen jeglicher Kategorie bei sich zu führen,
illegale Gegenstände und Betäubungsmittel zu besitzen,
gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen,
bei Straftaten anwesend zu sein und sich zu beteiligen, sofern der eigene Tatbeitrag die ursprüngliche Haupttat nicht fördert oder die Folgen für Dritte erschwert,
solange dies im Rahmen einer verdeckten Ermittlung geschieht und die getroffene Maßnahme verhältnismäßig ist.
Der Schutz verdeckter Ermittlungen und verdeckter Ermittler sowie deren Eigenschutz sind ein besonderer Abwägungsgrund im Rahmen des Notstandes.
Erfordern Zeugen den besonderen Schutz des Staates, so kann ihnen unter wechselseitiger Zustimmung des Zeugen, einem Mitglied der Regierung sowie dem Chief of Justice/Obersten Richters eine neue Identität beschafft werden.
Ergeben die Ermittlungen einen durch Beweise begründeten Tatverdacht, so muss die Polizei den Fall an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung übergeben.
Mit der Übergabe des Falles an die Staatsanwaltschaft übernimmt diese die Anklage des Falles oder wenn notwendig die weiterführende Leitung des Ermittlungsverfahrens.
Sollte keine Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, entfällt dieser Paragraph.
Jeder Bürger kann mit einem begründeten Anliegen ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen. Wird der Antrag durch einen Anwalt für einen Mandanten mit Mandatsvertrag gestellt, so ist die Polizei zur Herausgabe einer Kopie des polizeilichen Führungszeugnisses verpflichtet.
Jeder Bürger hat das Recht, durch einen Anwalt Einsicht in ihn betreffende polizeiliche Akten zu nehmen, sofern der Sachverhalt nicht Teil eines laufenden Verfahrens ist. Die Akten müssen nicht ausgehändigt werden, dürfen nicht kopiert oder fotografiert werden und die Beteiligung verdeckter Ermittler darf vor der Einsicht geschwärzt werden. Der Anwalt ist befugt, Notizen, aber keinen Abschrieb anzufertigen
Jeder Bürger kann bei einer Fehlentscheidung oder Dienstpflichtverletzung beim Department of Justice das jeweilige Verhalten anzeigen.
Die Feststellung der Gesetzmäßigkeit des polizeilichen Handelns hat zunächst durch ein Disziplinarverfahren unter potentieller Auskunftspflicht gegenüber dem Department of Justice und der Vertretung des Chief of Police zu erfolgen. Wird dieses den verfassungsgemäßen Ansprüchen nicht gerecht oder findet das Disziplinarverfahren keinen Abschluss, tritt ein regierungsinterner Prozess an seine Stelle.
Sollte eine rechtskräftig verurteilte Person (dazu zählen auch ausstehende Rechnungen) eine angeordnete Geldstrafe nicht zahlen oder nicht zahlen können, so kann ein Antrag auf Ersatzhaft gestellt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit der Pfändung von Sachgegenständen.
Die Ersatzhaft wird mit folgendem Schlüssel ermittelt: 1000$ = 1 Hafteinheit
Sollte die Gesamtfreiheitsstrafe 120 Hafteinheiten überschreiten, so sind die Rechnungsbeträge, welche für die Überschreitung verantwortlich sind, innerhalb von 7 Tagen nach Haftentlassung zu zahlen oder in einer zweiten Haftzeit absitzen.
Haftzeit in Geldstrafen umzuwandeln, ist nicht möglich.
Die Ersatzhaft steht in keinem Zusammenhang mit der Kaution.
Die US Marshals sind dem Department of Justice unterstellt und somit Staatsbeamten.
Die Aufgaben der US Marshals umfassen:
den Schutz der Gerichte in Los Santos sowie die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs des Justizwesens.
Unterstützung der Gefangenentransporte zum Gericht und in das State Prison.
Personenschutz für Richter und Staatsanwälte bei akuten Gefährdungslagen.
Gewährleistung des Schutzes von Zeigen während eines Prozesses.
Unterstützung der Exekutivbeamten bei größeren Einsatzlagen, Festnahmen und Vollstreckungen von Haftbefehlen in Form von Amtshilfe.
Das Federal Investigation Bureau (FIB) ist die zentrale Ermittlungs- und Kontrollbehörde des Staates. Das FIB ist Teil des Department of Justice (DOJ), übt seine Aufgaben jedoch als eigenständige und weisungsunabhängige Ermittlungsbehörde innerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeit aus. Es fungiert insbesondere als übergeordnete Kontroll- und Aufsichtsinstanz der Exekutive, speziell des LSPD, und stellt die rechtmäßige, verhältnismäßige und gesetzeskonforme Ausübung exekutiver Befugnisse sicher.
Zu den Aufgaben des FIB zählen insbesondere
die Durchführung behördenübergreifender Ermittlungen,
die interne Kontrolle exekutiver Maßnahmen bei Verdacht auf Amtsmissbrauch oder schwere Dienstvergehen,
die Ermittlung bei schwerer und organisierter Kriminalität,
die Unterstützung und Koordination bei Großschadens-, Terror- und Sonderlagen,
sowie die fachliche Unterstützung anderer Behörden.
Beamte sind verpflichtet, bei rechtmäßigen Ermittlungen zuständiger Behörden mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere
die wahrheitsgemäße Auskunft über dienstliche Vorgänge,
die Herausgabe dienstlicher Unterlage und Informationen,
die Duldung dienstinterner Ermittlungsmaßnahmen.
Eine unberechtigte oder vorsätzliche Verweigerung der Mitwirkung kann bei Beamten disziplinarrechtliche Maßnahmen und/oder ordnungs- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gleiches gilt bei nicht wahrheitsgemäßen Auskünften.
Alle Verpflichtungen der Mitwirkung unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Macht sich ein Exekutivbeamter aufgrund fahrlässiger Verschleppung einer angezeigten Strafsache bis zur Erreichung der Verjährungsfrist der Strafvereitelung schuldig, ist dieser mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Dienstwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
als eine Straftat oder
als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt.
Wenn eine Person
sich der Festnahme versucht zu entziehen,
Beteiligter bei einer Straftat ist,
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werden.
Wenn eine Person zur Vereitelung der Flucht oder zur erneuten Ergreifung einer
Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand
zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat,
zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
aufgrund eines Haftbefehls oder
sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werden.
Gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung
einer Entziehungsanstalt angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.
Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen Einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge nicht vermeiden lässt.
Der Beschuss während einer Verfolgung ist nur dann gerechtfertigt, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht.
Die Anwendung von Schusswaffen ist anzukündigen. Als Ankündigung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Ankündigung zu wiederholen.
Folgende Waffen sind im Regeldienst von Beamten ab einen bestimmten Rang erlaubt:
Ab Rekrut: Taser und Schlagstock, Pistole (nach bestandener Schusswaffenausbildung)
Ab Sergeant: Taser, Schlagstock, Pistole, Maschinenpistolen
Zum Eigenschutz dürfen der Taser und die Pistole offen gehalten werden.
Die Nutzung der Maschinenpistole ist nur in Ausnahmesituationen bei Sondereinsätzen oder bei Freigabe durch Vorgesetzte erlaubt. In diesen dürfen auf Anweisung des ranghöchsten anwesenden Beamten (mind. Sergeant) die Maschinenpistolen verwendet werden. Nach jedem Dienst muss das Equipment in der Waffenkammer vollzählig hinterlegt werden.
Bei Sondereinsätzen von Spezialeinheiten (z.B. SWAT) ist die Verwendung sowie Mitführung von vollautomatischen Langwaffen gestattet. Nach jedem Sondereinsatz muss das Equipment in der Waffenkammer vollzählig hinterlegt und von dem Teamführer geprüft werden.
Fahrzeuge dürfen durch Exekutivbehörden für maximal 48 Stunden beschlagnahmt werden.
Eine darüberhinausgehende Beschlagnahme ist nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses zulässig.
Ohne richterlichen Beschluss ist das Fahrzeug nach Ablauf der Frist unverzüglich an den rechtmäßigen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten herauszugeben.
Das Abhören, Aufzeichnen oder Überwachen von Kommunikationsmitteln ist ausschließlich auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses zulässig.
Als Kommunikationsmittel gehören insbesondere Telefone, Funkgeräte, digitale Endgeräte sowie sonstige zur Übertragung von Sprache oder Daten geeignete Mittel.