Tierschutzgestz [TierSG]
Tierschutzgestz [TierSG]
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren innerhalb der Stadt Los Santos.
(2) Tiere sind als fühlende Lebewesen zu behandeln und vor Schmerzen, Leiden, Schäden, Misshandlung und Vernachlässigung zu schützen.
(3) Der Staat Los Santos gewährleistet, dass Tiere weder im privaten noch im dienstlichen Umfeld unangemessen behandelt werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Stadt Los Santos.
(2) Es gilt insbesondere für Tiere, die im Rahmen staatlicher Behörden geführt werden, einschließlich Diensthunde der Polizei, Rettungsdienste und Sicherheitsbehörden.
(1) Jeder Tierhalter ist verpflichtet, sein Tier artgerecht zu halten, zu versorgen und vor Gefahren zu schützen.
(2) Es ist verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
(3) Jede Form der Misshandlung, Vernachlässigung oder übermäßigen Maßregelung ist untersagt.
(4) Tiere dürfen nicht als Druckmittel, Bestrafungsinstrument oder zur Einschüchterung missbraucht werden.
(5) Tierhalter sind verpflichtet, eine Tierhalterlizenz zu beantragen. Der Antrag kann durch die Judikative geprüft und ausgegeben werden.
(6) Der Antrag für eine Tierhalterlizenz muss umfassen:
Vorname, Name und Geburtsdatum des Halters
Name, Alter und Spezies des Tieres (bspw. Hund)
die Unterart des Tieres (bspw. Dt. Schäferhund)
Bisherige Erfahrung in der Tierhaltung
Derzeitige Wohnverhältnisse, Nachweis ob eine Artgerechte Haltung ermöglicht werden kann
Nachweis der Liquidität, zur Sicherstellung anfallender Tierarzt- und Versorgungskosten
(1) Verboten sind insbesondere:
körperliche Gewalt gegen Tiere,
übertriebene oder unangemessene Maßregelungen,
Zufügung von Schmerzen, Angst oder Stress ohne zwingenden Grund,
bewusste oder grob fahrlässige Vernachlässigung,
Einsatz eines Tieres entgegen seiner Ausbildung oder Eignung,
Missbrauch eines Tieres zur Ausübung von Druck oder Zwang.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Tiere im aktiven Dienst gelten als besonders geschützte Einsatzmittel der Stadt Los Santos.
(2) Tiere im aktiven Dienst dürfen nur von dafür ausgebildeten und autorisierten Personen geführt werden.
(3) Der Halter eines Diensthundes trägt die volle Verantwortung für dessen Wohlergehen, auch außerhalb des Dienstes.
(4) Tiere im aktiven Dienst dürfen nur im Rahmen ihrer Ausbildung und unter Beachtung der jeweiligen Einsatzgrundsätze verwendet werden.
(5) Jede Form der Misshandlung oder Vernachlässigung eines Tiere im aktiven Diensts stellt einen schweren Verstoß gegen dieses Gesetz dar.
(1) Jeder Halter eines Haustieres trägt die volle Verantwortung für das Verhalten, die Sicherheit und das Wohlergehen seines Tieres.
(2) Der Halter hat sicherzustellen, dass sein Tier keine Gefahr für andere Personen, Tiere oder Eigentum darstellt.
(3) Der Halter haftet für sämtliche Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, insbesondere bei:
unbegründeten Angriffen auf Personen oder Tiere,
Sachschäden an beweglichen oder festen Objekten
Störungen der öffentlichen Ordnung,
Gefährdung von Einsatzkräften oder Behördenmitarbeitern.
(4) Die Haftung gilt unabhängig davon, ob der Halter zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend war.
(5) Bei wiederholten Vorfällen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, einschließlich:
Auflagen zur Haltung,
verpflichtende Schulungen,
Einschränkungen der Tierhaltung,
Einzug des Tieres gemäß §8 TierSG.
(6) Die Haftung entfällt nur, wenn ein nicht vorhersehbarer äußerer Umstand vorliegt und der Halter alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes wird durch das Department of Justice, sowie durch die zuständigen Exekutivbehörden der Stadt Los Santos überwacht.
(2) Behörden sind verpflichtet, Hinweise auf Verstöße unverzüglich zu melden.
(3) Diensthundeführer unterliegen einer besonderen Dokumentations‑ und Mitwirkungspflicht.
(1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
Verwarnungen,
Bußgelder,
Disziplinarmaßnahmen,
Entzug der Berechtigung zur Tierhaltung,
Entzug der Berechtigung zur Führung eines Diensthundes,
Einleitung eines Disziplinar‑ und/oder Strafverfahrens.
(2) Die Schwere der Maßnahme richtet sich nach Art, Umfang und den Folgen des Verstoßes.
(1) Wird eine Misshandlung, Vernachlässigung oder sonstige tierschutzrelevante Gefährdung festgestellt, kann das betroffene Tier zum Schutz desselben eingezogen werden.
(2) Der Einzug erfolgt ausschließlich:
in Absprache zwischen der Leitung oder der stellvertretenden Leitung der zuständigen Behörde
und dem Department of Justice.
(3) Verweigert der Halter die Herausgabe des Tieres, so:
wird eine Strafe oder ein Bußgeld verhängt,
kann die Herausgabe zwangsweise durchgesetzt werden,
kann der Halter zusätzlich straf‑ oder disziplinarrechtlich belangt werden.
(4) Eine sofortige Beschlagnahmung ohne Beschluss ist zulässig, wenn Gefahr im Verzug besteht.
(5) Liegt keine akute Gefahr vor, ist ein richterlicher Beschluss erforderlich.
(6) Eingezogene Tiere dürfen nur an zugelassene, ausgebildete oder behördlich geprüfte Personen oder Einrichtungen übergeben werden.
(7) Personen, die eine Auffangstation betreiben möchten, benötigen:
eine behördliche Zulassung,
einen zertifizierten Lehrgang,
eine Eignungsbestätigung durch eine ausgebildete Fachkraft.
(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen dieses Gesetz verstößt, kann mit Geldbußen und/oder Freiheitsstrafen belegt werden.
(2) Bei schweren Fällen, insbesondere bei vorsätzlicher Misshandlung, kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
(3) Bei Diensthundeführern können zusätzlich dienstrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entlassung erfolgen.
Dieses Gesetz tritt nach Beschluss durch das Department of Justice und Veröffentlichung im Gesetzblatt der Stadt Los Santos in Kraft.